§ 11 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

§ 11.

Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen darf grundsätzlich nicht mit Holzresten, Hackgut oder Rinde erfolgen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen behandelt sind, es sei denn, die Dampfkesselanlage verfügt über eine geeignete, von der Behörde hiefür bewilligte Rauchgasreinigungsanlage.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134675

alte Dokumentnummer

N8198910671X

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