Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
§ 11.
Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen darf grundsätzlich nicht mit Holzresten, Hackgut oder Rinde erfolgen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen behandelt sind, es sei denn, die Dampfkesselanlage verfügt über eine geeignete, von der Behörde hiefür bewilligte Rauchgasreinigungsanlage.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134675
alte Dokumentnummer
N8198910671X
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