Übergangsbestimmungen für Altanlagen
§ 11.
(1) Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen, für die eine rechtskräftige Genehmigung (Bewilligung) gemäß §§ 4 oder 6 Abs. 2 des Dampfkessel-Emissionsgesetzes - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, vorliegt, bedürfen - unbeschadet des § 12 - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 oder gemäß § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt, ist § 7 bis zum Ende der sich aus § 12 ergebenden Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im Sinne des § 7 Abs. 5 und 7 ist und die darin festgesetzten Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung des § 7 Abs. 6 sind.
(3) Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.
(4) Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage nach Abs. 1 Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134556
alte Dokumentnummer
N8198816813J
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