§ 11 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Übergangsbestimmungen für Altanlagen

§ 11.

(1) Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen, für die eine rechtskräftige Genehmigung (Bewilligung) gemäß §§ 4 oder 6 Abs. 2 des Dampfkessel-Emissionsgesetzes - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, vorliegt, bedürfen - unbeschadet des § 12 - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 oder gemäß § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt, ist § 7 bis zum Ende der sich aus § 12 ergebenden Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im Sinne des § 7 Abs. 5 und 7 ist und die darin festgesetzten Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung des § 7 Abs. 6 sind.

(3) Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.

(4) Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage nach Abs. 1 Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134556

alte Dokumentnummer

N8198816813J

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