§ 11 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Zusatzstoffe

§ 11

§ 11. Es ist verboten,

  1. a) nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr zu bringen;
  2. b) Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel mit nicht zugelassenen, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden oder mit unerlaubten Mengen von Zusatzstoffen in Verkehr zu bringen.

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