§ 11 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Sabbatical

§ 11

Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. 2. Auf die nach den §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
  3. 3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

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