Sabbatical
§ 11
Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
- 2. Auf die nach den §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
- 3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.
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