§ 11 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009

Publikation der Ergebnisse

§ 11.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. gegliedert nach Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);
  2. 2. gegliedert nach Gruppen und Abteilungen der ÖNACE 2008 den Produktionswert, Bruttobetriebsüberschuss pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;
  3. 3. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2 nach Abteilungen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:

  1. 1. über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
  2. 2. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
  3. 3. über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;
  4. 4. über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS).

(4) Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009

Schlagworte

Leistungsstatistik, Warenkauf

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20002919

Dokumentnummer

NOR40109570

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