§ 11 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. Wenn bis zu zwei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Wenn mehr als zwei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20003169

Dokumentnummer

NOR40049328

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