§ 11 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11

(1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Landeslehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Landeslehrers ist nicht zulässig.

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