§ 11 KPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Nachtragszuteilung

§ 11.

Reichen die auf Betreiberkonten insgesamt erliegenden KWK-Punkte nicht aus, um entsprechend der nach Ablauf des Nachweisstichtages noch offenen Verpflichtungen auf Konten der Endverbraucher zu buchen, so ist in den Branchenregeln vorzusehen, dass durch die Transparenzstelle solange weitere KWK-Punkte generiert werden, bis die Außenstände auf den Endverbraucherkonten ausgeglichen werden können. Die Zuteilung auf die Endverbraucherkonten erfolgt entsprechend dem allgemeinen Zuteilungsmechanismus.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164354

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