§ 11 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 11

(1) Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzuschreiben, die ausschließlich oder in überwiegendem Ausmaße in unmittelbarem Bezug zur Erstellung und Erbringung der universitären Leistungen stehen.

(2) Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Ausmaße Leistungen im Gemeinkostenbereich für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den gesamten oder für einen Teilbereich einer Dienststelle tätig sind und zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.

(3) Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die nicht mit dem Hauptzweck der Universität im direkten Zusammenhang stehen und nicht den originären Aufgabenstellungen zuzurechnen sind.

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