§ 11 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 11.

Bei der Erhebung der Konsulargebühren und der Barauslagen haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse der Abgabenbehörden erster Instanz und das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnis einer Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006758

alte Dokumentnummer

N1196713018S

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