Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 11.
Bei der Erhebung der Konsulargebühren und der Barauslagen haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse der Abgabenbehörden erster Instanz und das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnis einer Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006758
alte Dokumentnummer
N1196713018S
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