§ 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2003

jetzt § 15

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 11.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

jetzt § 15

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40040651

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