§ 11 KliBAV

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2022

III. Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

§ 11.

(1) Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß § 2 Abs. 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

(2) Aufgaben der Schlichtungsstelle sind

  1. 1. die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3,
  2. 2. die Anpassung oder Ergänzung von Daten im internen Datensystem der BMK nach Veranlassung der anspruchsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie die entsprechende Dokumentation dieser Änderungen gemäß § 5 Abs. 4 im Namen und im Auftrag der BMK,
  3. 3. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß § 5 Abs. 5 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK, sowie

(3) Eingaben gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten.

(4) Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 5 Jahren nach Ablauf des betreffenden Anspruchsjahres von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.

(5) Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen

(6) Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244823

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