§ 11 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 11.

Die zollamtlichen Bescheinigungen, Verschlüsse, Siegel, Stempel und sonstigen Zeichen, die eichamtlichen Stempel und Zeichen an Fässern und sonstigen äußeren Umschließungen, die Eichzeichen und Eichscheine der Binnenschiffe, letztere nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen und die bahnamtlichen Gewichtbezeichnungen an den Eisenbahnwagen werden für das Zollverfahren gegenseitig anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041413

alte Dokumentnummer

N3192311001O

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