Operationelles Risiko
§ 11.
(1) Kreditinstitute haben ihr operationelles Risiko, einschließlich des Modellrisikos, und die Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen mit Hilfe geeigneter Grundsätze und Verfahren zu bewerten und zu steuern. Kreditinstitute haben schriftlich festzulegen, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
Schlagworte
Notfallplan
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
20008739
Dokumentnummer
NOR40160090
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