Benotung
§ 11.
(1) Die Beurteilung und Benotung der jeweiligen Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse allfälliger Teilprüfungen. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Fächergruppen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „bestanden“ setzt voraus, dass alle Onlinetests, Klausurarbeiten, Prüfungen und gegebenenfalls Teilprüfungen – in allen Fächergruppen – erfolgreich abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40143331
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)