§ 11 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Benotung

§ 11.

(1) Die Beurteilung und Benotung der jeweiligen Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse allfälliger Teilprüfungen. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Fächergruppen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „bestanden“ setzt voraus, dass alle Onlinetests, Klausurarbeiten, Prüfungen und gegebenenfalls Teilprüfungen – in allen Fächergruppen – erfolgreich abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143331

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