§ 11 KflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 11

Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel nachweislich verfügbar sind.

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