IV. ABSCHNITT
Prüfungen Erstprüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Baumusterprüfung)
§ 11
(1) Druckgeräte sind vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung zu unterziehen. Die Erstprüfung hat, wenn keine Baumusterprüfung vorangegangen ist, eine Vorprüfung, jedenfalls aber eine Bauprüfung zu umfassen. Für Druckgeräte mit geringem Gefahrenpotential kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung eine Einschränkung des Umfanges der Erstprüfung erlassen; für das Gefahrenpotential sind Betriebsdruck, Füll- oder Entleerungsdruck, Volumen, Betriebstemperatur oder Art des Inhaltsstoffes maßgebend.
(2) Die Durchführung der Erstprüfung hat durch zu beauftragende Erstprüfstellen gemäß § 20 oder, mit Ausnahme der Baumusterprüfung, durch den Hersteller gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die Vorprüfung eines Druckgerätes umfaßt die Prüfung der Konstruktionszeichnungen einschließlich der Werkstoffangaben, der Verarbeitungs- und Prüfungshinweise sowie der Beschreibung der Ausrüstung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen. Bei Serienprodukten gilt die Vorprüfung für alle Produkte derselben Bauart.
(4) Durch die Bauprüfung ist im Rahmen der Fertigung die Güte der Ausführung von Druckgeräten und die Übereinstimmung mit den vorgeprüften Unterlagen zu kontrollieren.
(5) Für Serienerzeugnisse gleicher Bauart kann eine Baumusterprüfung vorgenommen werden. Sie umfaßt Vorprüfung, Bauprüfung und eine erste Druckprüfung an einer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegenden repräsentativen Anzahl von Baumustern. Die Geltungsdauer einer bestandenen Baumusterprüfung kann aus Gründen der Fertigungstechnik zeitlich begrenzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)