§ 11 KA-AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufzeichnungspflicht

§ 11.

(1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

(2) Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.

(3) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 entfällt, wenn

  1. 1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
  1. a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
  2. b) es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
  1. 2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind und
  2. 3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)