§ 11 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

2. HAUPTSTÜCK

Leistungen der Jugendwohlfahrt

1. Abschnitt

Soziale Dienste Vorsorge für soziale Dienste

§ 11.

(1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.

(2) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104345

alte Dokumentnummer

N6198915585J

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