Kostenersatz
§ 11.
(1) Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
(2) Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß § 2 ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171852
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