§ 11 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Kostenersatz

§ 11.

(1) Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.

(2) Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß § 2 ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171852

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)