§ 11 IV-V 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Schlussbestimmungen

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 16 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, BGBl. II Nr. 449/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, behalten unbeschadet des § 16 Abs. 5 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum, zumindest jedoch bis zum 31. Dezember 2017.

(3) Die Zertifizierung eines Kursträgers gemäß § 16 Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011 ermächtigt den zertifizierten Kursträger bis zu ihrem Ablauf, höchstens jedoch bis zum 31. März 2018, auch zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß § 6. Ab dem 1. April 2018 ist zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß § 6 jedenfalls eine Zertifizierung nach dieser Verordnung notwendig.

(4) Für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet wurden und dieses noch nicht erfüllt haben, gilt der Besuch eines Deutsch-Integrationskurses und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 auch als erbracht, wenn ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorliegt.

(5) Personen, die am 30. September 2017 bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst waren, gelten als Lehrkräfte gemäß § 2.

Schlagworte

Wertewissen

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196995

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