Fachrechnen
§ 11
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. einfache wärmetechnische Berechnungen,
- 4. Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10007614
Dokumentnummer
NOR12084355
alte Dokumentnummer
N5199443452J
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