§ 11 Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fachrechnen

§ 11

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. einfache wärmetechnische Berechnungen,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10007614

Dokumentnummer

NOR12084355

alte Dokumentnummer

N5199443452J

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