Wissenschaftlicher Beirat
§ 11.
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei jeweils fünf Expertinnen und Experten von
- 1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
- 2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
- f ür die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Sinngemäß sind anzuwenden:
- 1. die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
- a) der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
- b) die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
- 2. die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
(3) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
(4) Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
- 1. die Unterbreitung von Vorschlägen
- a) zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowie
- b) zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie
- c) zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,
- 2. die Abgabe von Empfehlungen
- a) zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowie
- b) zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,
- 3. die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowie
- 4. die Stellungnahme
- a) in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,
- b) zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie
- c) zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40201593
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