§ 11 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Die Bestimmung, die eine besondere Jurisdiktion der Militärbehörden voraussetzt, ist seit der Unterstellung der Militärpersonen unter die Zivilgerichtsbarkeit durch RGBl. Nr. 78/1869 gegenstandslos. 2. Zu der Todfallsaufnahme nach einem Militärangehörigen siehe auch § 55 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

§. 11

Wenn eine der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehende Person stirbt, so hat der Gemeindevorsteher in der Regel nicht weiter einzuschreiten, als das nächste Militär-Commando davon in Kenntniß zu setzen und wenn es nöthig wäre, die Sperre anzulegen oder die hinterlassenen Effecten des Verstorbenen einstweilen in Verwahrung zu nehmen.

1. Die Bestimmung, die eine besondere Jurisdiktion der Militärbehörden voraussetzt, ist seit der Unterstellung der Militärpersonen unter die Zivilgerichtsbarkeit durch RGBl. Nr. 78/1869 gegenstandslos.

2. Zu der Todfallsaufnahme nach einem Militärangehörigen siehe auch § 55 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Militärkommando, Kenntnis, Effekten, Soldat, Bundesheer

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019324

alte Dokumentnummer

N2185011088R

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