§ 11 IngG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Datenverarbeitung

§ 11.

Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:

  1. 1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. 2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
  3. 3. Geburtsdatum,
  4. 4. Geschlecht,
  5. 5. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  6. 6. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  7. 7. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  8. 8. Fachrichtung,
  9. 9. Ergebnis des Fachgespräches.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20009785

Dokumentnummer

NOR40190501

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