§ 11 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Angewandte Physik

§ 11.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Sicherheit im Umgang mit elektrischem Strom,
  2. 2. Wirkungen des elektrischen Stroms, Größen und Einheiten,
  3. 3. Einfacher Stromkreis,
  4. 4. Leistungsberechnung,
  5. 5. einschlägige Bauelemente und Baugruppen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)