Höchstbeträge bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen
§ 11.
(1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Kauf- oder Tauschvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des Wertes (§ 12) vereinbaren.
(2) Für die Vermittlung von Beteiligungen aller Art an Unternehmen dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Vertrages eine Provision von höchstens 5% des Beteiligungswertes vereinbaren.
Schlagworte
Kaufvertrag
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072022
alte Dokumentnummer
N51978159800
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