§ 11 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Höchstbeträge bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen

§ 11.

(1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Kauf- oder Tauschvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des Wertes (§ 12) vereinbaren.

(2) Für die Vermittlung von Beteiligungen aller Art an Unternehmen dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Vertrages eine Provision von höchstens 5% des Beteiligungswertes vereinbaren.

Schlagworte

Kaufvertrag

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072022

alte Dokumentnummer

N51978159800

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