§ 11 HZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Nachweise

§ 11.

(1) Als Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 2 letzter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgebrachte Nachweise sind im Rahmen des – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – jedenfalls durchzuführenden individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches zu berücksichtigen und Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.

(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird. In diesem Fall ist das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch nicht durchzuführen.

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