§ 11 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 11

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 3 Abs. 2, soweit die im § 3 Abs. 4 genannte Voraussetzung zutrifft,
  2. 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit die im § 3 Abs. 4 genannte Voraussetzung zutrifft, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 3 Abs. 3,
  3. 3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 1,
  4. 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10 Abs. 2,
  5. 5. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Aufgaben des Umweltbundesamtes gemäß § 6 Abs. 3,
  6. 6. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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