§ 11 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Verlautbarung der Wahltage

§ 11.

(1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren und auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.

(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:

  1. 1. in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist,
  2. 2. an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und
  3. 3. an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)