Prüfungskommission
§ 11.
(1) Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
- 1. einer oder einem von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule zu bestimmenden Vorsitzenden,
- 2. der Prüferin oder dem Prüfer für das zu wiederholende Prüfungsgebiet und
- 3. einer oder einem weiteren für das angestrebte Studium von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule entsandten Expertin oder Experten.
(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20005831
Dokumentnummer
NOR40098881
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