§ 11 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

§ 11.

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
  2. 2. Einhebung der Studierendenbeiträge;
  3. 3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  4. 4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  5. 5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  6. 6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  7. 7. Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
  8. 8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
  9. 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  10. 10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

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