Generalversammlung
§ 11.
(1) Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:
- 1. sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;
- 2. .drei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter von der Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen gemäß § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, nominiert wird;
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014)
- 4. sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;
- 5. vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;
- 6. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;
- 7. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Schlagworte
Wirtschaftsfrage
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20007384
Dokumentnummer
NOR40163007
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