§ 11 HPSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Ist-Stand-Analyse

§ 11.

(1) Der Erarbeitung des Ziel- und Leistungsplans haben eine gründliche Analyse des Umfelds und der Umgebungsfaktoren sowie eine Bestandsaufnahme der eigenen Kompetenzen voranzugehen (Ist-Stand-Analyse).

(2) Zusätzlich ist der jeweils in Kraft befindliche Ziel- und Leistungsplan und dessen Einhaltung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086169

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