Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Mitteilungspflichten
§ 11.
Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170273
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