zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 11. Ende des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten endet
- a) durch vorzeitige Auflösung (§ 8);
- b) durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses nach Maßgabe der gemäß § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften;
- c) durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1);
- d) durch Tod (§ 12 Abs. 2).
(2) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten, der sich in keinem dauernden Dienstverhältnis (§ 10) befindet, endet überdies durch Ablauf der Bestellungsdauer (§§ 6 und 7).
Schlagworte
Beendigung, Pensionierung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094835
alte Dokumentnummer
N6196212254T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)