§ 11 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

Abschnitt IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 11.

(1) Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II, Nr. 329, tritt außer Kraft.

(2) Hochschulassistenten, auf die die Bestimmungen des § 11, Abs. , des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II, Nr. 329, Anwendung gefunden haben, sind unbeschadet der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ständige Hochschulassistenten.

(3) Die anderen im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ernannten (bestellten) Hochschulassistenten sind unbeschadet der sonstigen Dienstrechtsvorschriften mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nichtständige Hochschulassistenten. Soferne sie die Erfordernisse des § 2, Abs. , nicht erfüllen, ist eine Weiterbestellung im Sinne des § 5 über den 31. Dezember 1950 hinaus nicht möglich.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. II Nr. 329/1934

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092837

alte Dokumentnummer

N6194910887T

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