§ 11.
(1) Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der in § 10 angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt oder wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleiben seine Ansprüche auf das Entgelt während der im § 10 angeführten Zeiträume bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.
(2) Die im § 10 angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR40260930
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