§ 11 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

vgl.: Wehrgesetz 1978: § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat § 50 Bezüge und sonstige Ansprüche

Verpflegung

§ 11.

(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während

  1. 1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
  2. 2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen, (Anm.: BGBl. Nr. 328/1986, Art. II Z 6, ab 1.7.1986)
  3. 3. eines Einsatzes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978,
  4. 4. außerordentlicher Übungen nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 oder
  5. 5. der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen, (Anm.: BGBl. Nr. 328/1986, Art. II Z 7, ab 1.7.1986)
  6. 6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294. (Anm.: BGBl. Nr. 328/1986, Art. II Z 7, ab 1.7.1986; BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 7, ab 1.7.1989; BGBl. Nr. 266/1985, Art. I Z 5, ab 1.7.1985)

(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesministerium für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld.(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 7, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 17, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

vgl.: Wehrgesetz 1978: § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat § 50 Bezüge und sonstige Ansprüche

Schlagworte

Ausbildung, Offiziersausbildung, Kost, HDG

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061308

alte Dokumentnummer

N4198512056F

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