Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 11.
(1) Der Wärmeabgeber hat die Verbrauchsanteile‑ auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen ‑ nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.
(2) Jeder Wärmeabnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der beheizbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR40223005
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