§ 11 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Qualifikationsnachweis - Inland

§ 11.

(1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

  1. 1. einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
  2. 2. einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder
  3. 3. einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

  1. 1. unter der Leitung einer Hebamme steht und
  2. 2. der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

  1. 1. die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und
  2. 2. den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

    zu enthalten.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Fachhochschulrat hat

  1. 1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,
  2. 2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und
  3. 3. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erstatten.

    Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 2 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Befassung der Sachverständigen absehen, sofern die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt.

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