Qualifikationsnachweis - Inland
§ 11.
(1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an
- 1. einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 2. einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder
- 3. einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.
(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser
- 1. unter der Leitung einer Hebamme steht und
- 2. der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.
(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat
- 1. die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und
- 2. den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“
zu enthalten.
(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.
- 1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,
- 2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und
- 3. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erstatten.
Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 2 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Befassung der Sachverständigen absehen, sofern die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)