§ 11 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Verfassungsbestimmung

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 11.

(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte, das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarbehörden über die im § 1 genannten Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061230

alte Dokumentnummer

N4198511420A

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