Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) – Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche
§ 11.
(1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:
- 1. Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe,
- 2. Fachbereich Mode und Design,
- 3. Fachbereich Information und Kommunikation,
- 4. Fachbereich Ernährung,
- 5. Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Biologie (Umwelt).
(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40158208
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