§ 11 GZÜV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 11

(1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:

  1. 1. Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
  2. 2. An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, zu überwachen.
  3. 3. An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Z1 und 2 ergeben, die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.1.1. der Anlage 2) zu überwachen.

(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.

(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung

  1. 1. von solchen Wasserkörpern, bei denen ein Risiko der Nichterreichung des Qualitätsziels auf Grund der Belastung mit Schadstoffen besteht

    oder

  1. 2. von solchen Wasserkörpern, bei denen nach der Setzung einer oder mehrerer Maßnahmen der Sanierungserfolg nachzuweisen ist,

    beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2 und 2.1.4. der Anlage 2.

(4) Der Zeitraum der operativen Überwachung

  1. 1. von solchen Wasserkörpern, bei denen ein Risiko der Nichterreichung des Qualitätsziels auf Grund einer stofflichen Belastung durch physikalische und chemische Parameter oder auf Grund einer hydromorphologischen Belastung besteht oder
  2. 2. von solchen Wasserkörpern, bei denen nach der Setzung einer oder mehrerer Maßnahmen der Sanierungserfolg nachzuweisen ist,

    beträgt auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen zwei Jahre. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1. und 2.1.3. der Anlage 2.

(5) Wird nach dem ersten Jahr der Überwachung die Erreichung des Umweltziels festgestellt, kann von einer weiteren Überwachung in dem darauf folgenden Jahr abgesehen werden.

(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(7) Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

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