§ 11 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

§ 11.

(1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068558

alte Dokumentnummer

N5195216764L

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