Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
§ 11.
(1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068558
alte Dokumentnummer
N5195216764L
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