BAUMUSTERPRÜFUNG
§ 11
(1) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Übereinstimmungsverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Gasgeräte-Baumuster, das für die geplante Produktion repräsentativ ist, den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) entspricht.
(2) Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten für ein Gasgeräte-Baumuster bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. Name und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten;
- 2. Erklärung, daß der Antrag nicht auch bei einer anderen zugelassenen Stelle eingereicht wurde;
- 3. die technische Dokumentation gemäß § 7.
(4) Mit dem Antrag ist der zugelassenen Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gasgerät (Baumuster) zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster anfordern, soferne dies für das Prüfprogramm erforderlich ist. Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, soferne diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.
(5) Die zugelassene Stelle hat zunächst die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob das Baumuster entsprechend der technischen Dokumentation gefertigt wurde und inwieweit entsprechend den angegebenen im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, entsprechend den angegebenen in Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen oder inwieweit nach den angegebenen Lösungen zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) ausgelegt wurde.
(6) Bei der Prüfung des Gasgerätes hat die zugelassene Stelle die erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
- 1. um zu kontrollieren, ob die zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, falls solche nicht vorliegen, ob die zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen tatsächlich angewendet wurden, soferne der Hersteller sich hiefür entschieden hat, um damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen oder
- 2. um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) genügen, soferne keine harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder falls solche nicht vorliegen, keine im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen angewendet wurden.
(7) Der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen.
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