§. 11.
In den Verwaltungsgebieten, welche in Kreise (Comitate, Provinzen) getheilt sind, bilden diese zugleich die Baubezirke, innerhalb welcher die politische Behörde des Amtsgebietes unter der Leitung der Landesstelle die Geschäfte des ... (Anm.: gegenstandslos) und die sonstigen technischen Kräfte erfordern, nicht ausdrücklich den untersten politischen Instanzen zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen und den letzteren die benöthigte technische Aushilfe zu gewähren hat.
Schlagworte
Komitat
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027605
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