§ 11 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 11.

In den Verwaltungsgebieten, welche in Kreise (Comitate, Provinzen) getheilt sind, bilden diese zugleich die Baubezirke, innerhalb welcher die politische Behörde des Amtsgebietes unter der Leitung der Landesstelle die Geschäfte des ... (Anm.: gegenstandslos) und die sonstigen technischen Kräfte erfordern, nicht ausdrücklich den untersten politischen Instanzen zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen und den letzteren die benöthigte technische Aushilfe zu gewähren hat.

Schlagworte

Komitat

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027605

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