§ 11 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).

Personal

§ 11.

(1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Die Lehrenden der Universität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie der auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen den Lehrenden an österreichischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichgestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975.

(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246470

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)