Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).
Personal
§ 11.
(1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Die Lehrenden der Universität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie der auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen den Lehrenden an österreichischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichgestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975.
(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20011976
Dokumentnummer
NOR40246470
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