Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:
- 1. Prüfung für den Apothekerberuf,
- 2. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,
- 3. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
- 4. Ziviltechnikerprüfung,
- 5. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" erforderlichen Umfang vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099365
alte Dokumentnummer
N61980115060
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