In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 11.
(1) Die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die vor dem 1. September 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Rechnungshofes treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20002911
Dokumentnummer
NOR40044807
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